Pressemitteilung

Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz passiert Bundesrat

Datennutzung für die onkologische Versorgungsforschung: Gesetzgeber schafft wichtige Rahmenbedingungen

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Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 1. März 2013 das vom Deutschen Bundestag am 31. Januar 2013 beschlossene Gesetz zur Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung und zur Qualitätssicherung durch klinische Krebsregister (Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz, KFRG) passieren lassen. Die TMF hatte dem Gesundheitsausschuss im Dezember 2012 anlässlich der öffentlichen Anhörung eine Stellungnahme zum Gesetzentwurf übermittelt. Einige der von der TMF eingebrachten Hinweise auf Änderungsbedarf sind in der vom Bundestag beschlossenen Fassung berücksichtigt worden. Die Änderungen betreffen Aspekte der Datennutzung für die wissenschaftliche (Versorgungs-)Forschung.

Vorschläge der TMF wurden im Gesetz in folgenden Punkten berücksichtigt:

  1. Der Gemeinsame Bundesausschuss oder eine von ihm beauftragte Stelle stellt auf Antrag und nach Prüfung des berechtigten Interesses des Antragsstellers anonymisierte Daten zu den Krebsfrüherkennungsprogrammen für die wissenschaftliche Forschung zur Verfügung. Das Gesetz wurde dahingehend geändert, dass im Interesse der zeitlichen Planung von Forschungsvorhaben auf dem Gebiet der Krebsfrüherkennung die Entscheidung über einen Antrag auf Übermittlung von Daten dem Antragssteller innerhalb von zwei Monaten mitgeteilt werden muss. Im Falle einer Ablehnung des Antrages ist diese zu begründen. Die TMF hatte in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass für eine bessere finanzielle und zeitliche Planbarkeit von Forschungsvorhaben das Verfahren der Antragsprüfung und Genehmigungsfristen von Anträgen gesetzlich verankert werden sollten.
     
  2. Zu den gesetzlich definierten Aufgaben der klinischen Krebsregister gehört nun explizit die Bereitstellung notwendiger Daten zu Zwecken der Versorgungsforschung. Die TMF hatte in ihrer Stellungnahme um die Klarstellung des Begriffs Versorgungstransparenz im Zusammenhang mit den Aufgaben der klinischen Krebsregister gebeten. Mit der Änderung wurde klargestellt, dass dies auch die Versorgungsforschung einschließt.

Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft und soll bis 2016 umgesetzt werden.